Klage und Urteil, zur Biologie des Verbrechens
- Autor*in: Bundschuh, Gerhard
- Verlag: Westarp BuchShop
- ISBN:978-3-942503-28-0
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Über den Titel
Unser höchstes Gut ist das menschliche Leben, jedoch wie leichtfertig damit bisweilen umgegangen wird, soll dem verehrten Leser nachfolgend eindringlich gezeigt werden. Die Geschichte des Tötens und Mordens ist so alt wie die der Menschheit. Folgt man der biblischen Legende, der frühesten schriftlichen Erzählung eines solchen Vorfalles, so ereignete sich das diesbezüglich erste Verbrechen gleich nach dem „Sündenfall“: Kain, Erstgeborener Adams und Evas, erschlug der Legende nach seinen Bruder Abel.Dieser tödlich endende Bruderzwist ist in der Kunst des Öfteren behandelt worden, so in einem Detail-Gemälde des Jan van Eyck, dem flämischen Maler des Spätmittelalters im Altar der St. Bavo Kathedrale in Gent. Über die Hintergründe dieses Hinrichtens sind sich die Geschichtenschreiber
des christlichen Testamentes (1. Buch Mose, 4.8) und andererseits die des Korans (Sure 5, 27-31) uneins. Die der Bibel sind der Auffassung, es sei Neid gewesen, also ein rein „niederes“ Motiv und damit, juristisch betrachtet, eindeutig Mord; doch dazu später. Kain sei daraufhin von „Gott Vater“, dem allmächtig geglaubten, mit einem auffallenden Merkmal an seiner Stirn, dem „Kainsmal“, bestraft worden, von dem manchenorts noch heute die Rede ist. HUGHES ist im Lexikon des Islams allerdings der Auffassung, wie in der 30. Sure zu lesen steht:
Und das, man beachte, gegen den Willen Allahs! Konnte so etwas gut gehen?
Unabhängig davon, welcher Auslegung wir folgen wollen, auf diese oder auch jene Weise scheinen beide Brüder aneinander geraten zu sein, abgesehen davon, dass in dem einen wie ebenso im anderen Falle Inzest bestanden hätte, Blutschande, das heißt: Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten wie bei einem Zuchtprinzip bei Tieren zur Entstehung reiner Linien! Und das beim Menschen, sogar auf Gottes Geheiß!
Wenn von Mord und Totschlag in der Gegenwartsgesellschaft die Rede sein soll, so ist abzugrenzen, wieweit reicht das Gegenwärtige in die Vergangenheit zurück. Manches wird uns erst verständlich, wenn Vergangenes in die Betrachtung einbezogen wird. Dazu gehört u.a. insbesondere das Verstehen der aktuellen Islamproblematik in unserer Gesellschaft, die Bewertung der kulturhistorisch-arabischen Wurzeln dieser Religion einschließlich jener jüdischen und christlichen Ursprungs.
Folgen wir KERMANIs Auffassung, so gibt es nicht den, sondern verschiedene Formen des Islam.
Zurück zur Neuzeit: Grundanliegen human-medizinischen Wirkens ist seit altersher die Gesunderhaltung eines Menschen bzw. im Falle einer Erkrankung deren Wiederherstellung im Rahmen der medizinischen Möglichkeiten. Dabei können den Ärzten und ihren Helfern Fehler
unterlaufen und das, wie gezeigt werden wird, mit zum Teil verheerenden Folgen.
Dem Autor dieses hier vorgelegten Textes, einem Rechtsmediziner, könnte wegen des gewählten Buchtitels und der Auswahl der darin enthaltenen Kapitel vorgehalten werden, er sei wie manche Journalisten auf Spektakularität bedacht. Einer solchen Annahme ist energisch zu widersprechen. Nicht das Spektakuläre soll hervorgekehrt werden, sondern beabsichtigt ist, durch eine objektive Analyse aufgelisteten Fehlverhaltens die daraus resultierenden, für den Betroffenen möglicherweise
oft tragischen Konsequenzen eingrenzen zu helfen. Das kann nur durch Präsentation von Fallbeispielen und deren Analyse geschehen. Kritik könnte auch an der getroffenen Auswahl der einzelnen Kapitel geübt werden: „Interessant schon“, möge mancher fachfremde Leser meinen, „aber zu willkürlich gewählt und ohne Zusammenhang!“. Dem wäre entgegenzuhalten, dass sich das Fachgebiet der Rechtsmedizin über ein noch viel breiteres Spektrum erstreckt, als es durch die hier vorgetragenen Fälle angedeutet wird. Der Inhalt dieser Auflage gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile: Im ersten werden Gutachten- und Ermittlungsfehler sowie Falschaussagen (auch behördlich induzierte!) und schwerste klinische Kunstfehler analysiert, im zweiten Teil geht es um verbrecherisches Handeln, um Tötungen aus Vorsatz und deren Hintergründe. Es soll der Frage
nachgegangen werden, warum bzw. wodurch ein Mensch zum Straftäter wird, welche biologischen Hintergründe haben ihn dazu gemacht. Hier eingegliedert ist die Suizidproblematik.
Unberücksichtigt bleiben in diesem Teil die politisch motivierten Terroranschläge rechts- oder linksgerichteter Attentäter ebenso die Fälle von Kindesmisshandlungen und Tötungen im Homosexuellen-Milieu, deren Analyse einen II. Band erfordern. Sich mit dem Thema „medizinische Kunstfehler“ öffentlich auseinanderzusetzen, galt über Generationen hinweg als Tabubruch. Kollegen, die das dennoch wagten, wurden als „Nestbeschmutzer“ verfemt. Gemeint ist die Auseinandersetzung mit dem medizinischen Kunstfehler
im weitesten Sinne. Was aber ist darunter zu verstehen, wo beginnt und wo endet er? Darauf eine verbindliche Antwort zu finden, ist nicht nur für klinisch verursachte Schadensfälle erforderlich, kaum minder wichtig ist es für rechtsmedizinisches Fehlverhalten. Die Rechtsmedizin, das sei ausdrücklich hervorgehoben, ist wie kaum ein anderes medizinisches Fachgebiet der Wahrheit, der Objektivität
verpflichtet. Das gilt auch für die Justiz, aber an kaum einer anderen Stelle wird so viel gelogen wie in den Gerichtssälen der ganzen Welt, übertroffen allerdings von der Politik und der Werbung.
Bleiben wir zunächst bei dem allgemein verständlichen Begriff des ärztlichen Kunstfehlers, sehr wohl wissend, dass er in der Fachliteratur weder im medizinischen noch im juristischen Sprachgebrauch offiziell existiert. Eingeführt wurde er bereits im Jahre 1871 durch den Pathologen
Rudolf Virchow, definiert als:
Verstoß gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft.
Wie heikel diese Formulierung jedoch ist, soll sich in einigen nachfolgenden Textpassagen zeigen. Solche einmal anerkannten Regeln sind nicht starr, sie müssen neuen Bedingungen angepasst werden, sonst gäbe es keinen Fortschritt. Einen Überblick aus historischer Sicht geben DETTMEYER u. MADEA in: Handbuch Gerichtliche Medizin, Bd. II, Kap.15. Erwiesen ist, dass Ärzten Fehler unterlaufen können. Wenn IMHOF (2010), ein Kritiker dieser Fehlbehandlungen, darauf hinweist, dass jährlich etwa 40.000 Behandlungsfehler-Vorwürfe zur Anzeige kommen, so versäumt er, diese freilich zu hohe Anzahl den fehlerfreien
Behandlungen gegenüberzustellen. Nimmt jeder Bürger dieses Landes durchschnittlich nur zwei- bis dreimal jährlich eine Arztkonsultation bzw. -behandlung in Anspruch (in der Regel dürfte das jedoch wesentlich häufiger geschehen), so betragen die Fehlbehandlungen etwa 0,02%. Werden die von IMHOF genannten Behandlungsfehler- Vorwürfe nicht zur Anzahl der Arztkonsultationen, sondern zu fehlerfrei erfolgenden Krankenhausbehandlungen in Beziehungen gesetzt, so ergibt sich ein höherer Prozentwert. BALZER (Fernsehdokumentation: Patient ohne Rechte) geht sogar von jährlich 175.000 Behandlungsfehlern in deutschen Krankenhäusern aus, von denen nach seinen Angaben 17.000 tödlich enden. Ein Teil dieser ärztlichen Kunstfehler landet vor Gericht. Ob die Zahlen stimmen, sei dahingestellt, denn es gibt keine zentrale Erfassungsstelle. Nicht unerwähnt sei in diesem Zusammenhang die Anzahl jener Patienten - von 15.000/J. ist die Rede - die infolge mangelhafter Hygiene in deutschen Krankenhäusern und sich daraus entstehenden unbeherrschbaren Infektionen ihr Leben verlieren, in anderen Erhebungen ist sogar von 30.000 die Rede.
In Österreich gibt es für derartige Fälle einen sogenannten Entschädigungsfond für Patienten. Die Entscheidungskommission, bestehend aus Vertretern verschiedener Gremien, befindet über die Ansprüche. Sie arbeitet weitgehend frei von „Beweislasten“, die bei Anrufung von Gerichten der geschädigte Patient zu erbringen hat. _ Auch in Deutschland beginnt auf diesem Gebiet ein Umdenkungsprozess mit dem Ziel, entsprechende Verfahren zu beschleunigen. „Nicht der Patient muss dann beweisen, dass er falsch behandelt wurde, sondern der Arzt hat zu belegen, dass er korrekt gearbeitet hat.“ (RUSCHE 2011).
Und ein Richter, „richtet“ der immer richtig?
Sein Urteil, wenn es denn auf ungerechtfertigten Abwägungen beruht, wird nicht als juristischer Kunstfehler deklariert, sondern als Justizirrtum abgetan, und auch davon gibt es bekanntlich nicht wenige. Höchst umstritten ist dabei der Paragraph 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (in seiner noch gültigen Fassung), nachdem ein Gericht die Klage einer Partei (meist die des Patienten) durch einstimmigen Beschluss unwiderruflich abweisen kann. Dieser Paragraph wurde inzwischen kritisiert und harrt bezüglich des Absatzes 2 einer Neufassung.
Eigenschaften
Gewicht: | 521 g |
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Erscheinungsdatum: | 14.09.2012 |